Ablichtungen aus einer Akte

Es wird vielleicht vor allem die Strafrechtler freuen, zu lesen, dass jedenfalls das Verwaltungsgericht Greifswald in seinem Beschluss vom 11.2.2011 (noch nicht rechtskräftig) folgende Rechtsauffassung hat:

"Es muss dem Ermessen des Rechtsanwalts überlassen bleiben, zu entscheiden, welche Teile der Akten ständig gegenwärtig sein müssen, um die Rechtssache sachgerecht und ohne Verzögerungen bearbeiten zu können (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, Kommentar, 16. Aufl., VV 7000, Rn. 13 ff., Rn. 22)."

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