Anwaltshaftung – II – Fristversäumung
Die Papierindustrie wird sich, das berichtet auch juris so, hierüber sehr freuen. Dokumentation ist eben doch in Papierform sicherer, meint jedenfalls der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in einem aktuellen Fall zu anwaltlichem Verschulden bei Fristversäumnis (ein Klassiker).
Ausdruck oder Fehlerprotokoll für Eingaben in EDV-gestützten Kalender!
ZPO § 233 Fd
Ein anwaltliches Organisationsverschulden liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt einen EDV-gestützten Fristenkalender verwendet, aber nicht anordnet, dass die Eingaben in diesen Kalender jeweils durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über einen Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls kontrolliert werden.
BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - XI ZB 23 und 24/08 - OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main
In den Gründen heißt es dazu instruktiv unter Rdnr. 12:
bb) Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung darf die elektronische Kalenderführung eines Prozessbevollmächtigten grundsätzlich keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als die eines herkömmlichen Fristen-kalenders. Ein anwaltliches Organisationsverschulden ist danach darin zu se-hen, dass Eingaben in den EDV-Kalender nicht durch Ausgabe der eingegebe-nen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerproto-kolls durch das Programm kontrolliert werden (siehe BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 1997 - IX ZB 111/96, NJW-RR 1997, 698, vom 12. Oktober 1998 - II ZB 11/98, BB 1998, 2603 und vom 12. Dezember 2005 - II ZB 33/04, MDR 2006, 539, 540 m.w.N. [Anmerkung: Dort Rdnr. 4]). Die Fertigung eines Kontrollausdrucks ist erfor-derlich, um nicht nur Datenverarbeitungsfehler des EDV-Programms, sondern auch Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen, zumal der Ausdruck dem Schriftstück, das dem Rechtsanwalt vorzulegen ist, beigeheftet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005, aaO, S. 540).[Anmerkung: hier]
Gut finde ich das nicht. Sinnvoll auch nicht. Froh bin ich, dass ich meine Mitarbeiterin schon vor langer Zeit anwies, einen – hier auf rotem Papier gehaltenen – Fristenzettel immer sofort nach Fristeintrag auszudrucken und der Akte beizulegen.
Beschluss des XI. Zivilsenats vom 2.2.2010 - XI ZB 23/08
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