Bestand der Enkelrechte bei Rückruf nach § 41 UrhG?

Sogenannten Enkelrechte, also ausschließliche Nutzungsrechte an dem Urheberschutz unterliegenden Werken, die vom Nutzungsberechtigten vertraglich weitergegeben wurden, bleiben unter Umständen von einem Rückruf nach § 41 UrhG unberührt.

In aller Kürze aus dem Newsticker:

"Gestern hat der BGH nach eingehender mündlicher Verhandlung entschieden (Urteil vom 26.03.2009 zu BGH I ZR 153/06), dass ein Rückruf gemäß § 41 UrhG die so genannten Enkelrechte unberührt lässt. Gegenüber der in h.M. hierzu vertretenen Dogmatik hat der BGH nunmehr einer ausgewogenen Interessenabwägung den Vorzug gegeben. Die Revision der Gegenseite gegen das Urteil des OLG Köln vom 14.07.2006 - 6 U 224/05 - wurde damit zurück gewiesen. Weitere Infos folgen (es gibt noch keine Pressemitteilung)."

(Quelle: Prof. Dr. Thomas Hoeren, Institut fuer Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht an der Uni Münster)

Trackback-URL für diesen Beitrag

http://www.grehsin.de/trackback/761

Kommentare

Kommentar hinzufügen

Der Inhalt dieses Feldes wird nicht öffentlich zugänglich angezeigt.
  • Zeilen und Absätze werden automatisch erzeugt.
  • Internet- und E-Mail-Adressen werden automatisch umgewandelt.
CAPTCHA
Um automatisiertem Spam vorzubeugen, geben Sie sich bitte als menschlicher Benutzer zu erkennen.