Ende der Vorratsdatenspeicherung – die Zweite?
Der Kollege Thomas Stadler berichtet über eine scheinbar erfreuliche Wendung, welche zuerst von Patrick Breyer veröffentlicht zu worden sein scheint. Sie betrifft das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.6.2010, Geschäftszeichen 13 U 105/07, welches auch international Interesse erregt hatte. Der Kläger hatte von der Deutschen Telekom AG verlangt, die seinem DSL-Anschluss jeweils zugewiesene dynamische IP-Adresse nicht, auch nicht für nur 7 Tage, zu speichern und war vor dem Oberlandesgericht unterlegen, die Revision war jedoch zugelassen.
Nach den zitierten Berichten soll der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts auf die Revision des Klägers aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen haben.
Natürlich hoffe ich genauso, dass Tatbestand und Entscheidungsgründe des Revisionsurteiles aufzeigen können, wie sich der Bundesgerichtshof die Gestaltung dieses wichtigen Bereiches des modernen Lebens in Zukunft vorstellt. Allerdings bin ich hier skeptisch, da es bislang nicht einmal eine Pressemitteilung hierzu zu geben scheint, was ich mit Blick auf die erhoffte Bedeutung der Entscheidung für merkwürdig halte. Sonst ist die Pressestelle des Bundesgerichtshofes immer sehr schnell und gut informiert.
Allerdings lag der Zeitpunkt der Veröffentlichung von Patrick Breyer aber nach 15 Uhr an einem Freitag. Das könnte die bis jetzt fehlende Information erklären. Also bin ich gespannt, ob und was am kommenden Montag im Netz an ersten Informationen zu lesen sein wird. Mit Veröffentlichung des Volltextes des Urteils – auf der Netzseite des Bundesgerichtshofes – rechne ich erst in rund 1-2 Monaten.
Nachträge
Nachtrag vom 18.1.2011, 7 Uhr
Jetzt berichtet (17.1.2011, 17 Uhr 10) auch der Kollege Udo Vetter über die Nachricht von Patrick Breyer unter Verweis auf diesen mit dem Titel des Netzverweises "Bundesgerichtshof segnet 7-Tagesfrist für IP-Adressenspeicherung nicht ab". Auf der Netzseite des Bundesgerichtshofes ist weder eine Entscheidung noch eine Pressemitteilung zu finden. Daher frage ich jetzt per ePost (= E-Mail) nach.
Nachtrag vom 19.1.2011, 6.50 Uhr
Auf meine Anfrage von gestern an den Bundesgerichtshof zu dem Aktenzeichen III ZR 146/10 – siehe nachfolgender Auszug:
"[...] es soll zu obigem Geschäftszeichen (Revision des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main – 13 U 105/07 – vom 16.6.2010) am 14.1.2011 eine Entscheidung gegeben haben [...]"
– erhielt ich nur rund drei Stunden später eine Information, welche ich hier auszugsweise zitiere:
"[...] Die Entscheidung III ZR 146/10 vom 13. Januar 2011 liegt noch nicht mit Gründen vor. Gemäß ZPO kann dies bis zu 5 Monate nach Verkündung geschehen. [...]"
Es gab folglich eine Entscheidung Sie fiel jedoch nicht am 14.1.2011 sondern bereits am 13.1.2011. [Die genannte Zeitspanne von 5 Monaten habe ich nicht nicht auffinden können (vgl. §§ 555, 310 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 315 Abs. 2 317 Abs. 1 Satz 2 ZPO). ]
Nachtrag vom 20.1.2011, 18.15 Uhr
Heute (Posteingang) teilt mir der Präsident des Bundesgerichtshofs – Dokumentationsstelle, Entscheidungsversand – mit Datum vom 19. Januar 2011 auf meine elektronisch gestellten Fragen schriftlich mit, dass es sich um eine streitige Entscheidung handele, welche zur Aufhebung und Zurückverweisung geführt habe. Wirklich schnell und präzise, verlässlich zumal.
Wir müssen also abwarten.
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