Er ist kein guter Junge, oder: Wer im Glashaus sitzt ...

Urheberrecht ist eine spannende Sache. Man glaubt manchmal gar nicht, in welch feinen Verästelungen logischen Denkens sowohl der (vermeintliche) Anspruchsinhaber als auch der (angebliche) Anspruchsgegner gefangen sein können. Bekanntlich erheben die Kollegen Rechtsanwälte Bindhardt Fiedler Rixen Zerbe, Konrad-Adenauer-Straße 16, 35440 Linden, unter Behauptung einer Vollmacht dafür, für den unter dem Pseudonym "BUSHIDO" bekannten

Rap-Künstler Anis Mohamed Youssef Ferchichi recht häufig Abmahnungen wegen der angeblichen Verletzung urheberrechtlicher Ansprüche des Herrn Ferchchi gegenüber Menschen, welche nach Ansicht der Rechtsanwälte (oder des dahinter stehenden Dienstleistungsunternehmens – man weiß es nicht?) Musik rechtswidrig zum Download über Tauschbörsen angeboten haben sollen, horrende Schadensersatzforderungen.

... sollte nicht mit Steinen werfen

Ob Herr "BUSHIDO" wohl weiß, was da so alles in seinem Namen abläuft? Man weiß es nicht, bislang habe ich nicht eine einzige Originalvollmacht vorgelegt bekommen. Alles sieht danach aus, als ob auch hier ein "no risk, no costs, only fun"-Vertrag á la DigiProtect Grundlage des Vorgehens der Rechtsanwälte sei. Das wäre natürlich grob rechtswidrig und standesberufsrechtswidrig, außerdem Betrug, vielleicht auch noch Urkundenfälschung. Vielleicht findet sich ja einmal eine Strafverfolgungsbehörde, welche dieses bunte Treiben unterbindet untersucht.

Jetzt ist Herr "BUSHIDO" selber der Urheberrechtsverletzung "schuldig" befunden worden, von einem Zivilgericht allerdings, dort sprechen wir also lieber von "haftbar". Das berichtet der Informationsdienst des juristischen Informationsdienstes juris in einer Mitteilung vom 23.03.2010 über Urteile des LG Hamburg vom 23.03.2010 – 308 O 175/08 und 310 O 155/08. Den Aktenzeichen nach zu urteilen, laufen die Verfahren bereits seit etwa 2 Jahren. Ein Schelm der Böses dabei denkt, seit wann Herr "BUSHIDO" angefangen hat weiteres Geld zu verdienen. Typischer Weise sind solche Verurteilungen unter Künstlern nicht gerade preiswert zu haben. Meistens geht es dabei um recht erhebliche Summen. Auch der Kollege Stadler berichtet schon gestern abend über die gefällten Urteile.

Was bushido wirklich bedeutet ...

Ob Herr "BUSHIDO" wohl weiß, dass dieses Wort übersetzt aus dem Japanischen den – sehr an der persönlichen Ehre ausgerichteten, im Falle der Schande bis zur Aufgabe des physischen Selbst führenden – Weg (do) des Kriegers (bushi) bezeichnet (wer es mir nicht glaubt, kann selbst nachlesen). Ob er, wenn er es wüsste, dann diesen Namen gewählt hätte? Ob er wohl, wenn er es einmal erfahren sollte, die Konsequenzen aus dem von ihm selbst gewählten Namen ziehen wird? Man weiß es nicht. Wünschen will ich es ihm nicht.

Wer Herrn Ferchichi im Falle von Abmahnungen persönlich erreichen möchte, etwa um den Aspekt, die Abmahnung der Rechtsanwälte sei offenkundig rechtswidrig und dann logisch zwingend die Gedanken des § 826 BGB einmal zu erörtern, kann dies sicher über dessen Plattenlabel ersguterjunge erreichen, da Herr Ferchichi dort im Impressum als Geschäftsführer der ersguterjunge GmbH (Ritterstraße 11, 10969 Berlin, Fax: +49 (30) 6003 18 70 - 29), welcher er ist, aufgeführt sein muss. Dorthin schrieb ich ihm bislang immer c/o ersguterjunge GmbH, beschwert hat er sich nicht. Die Anwälte gaben dann Ruhe. Schnell.

Ob die Grammatik und Vokabular hier wohl zusammenpassen – mein Latein ist schon sehr eingerostet – bitte Kritik: ceterum censeo reformatio lex auctorem necesse?

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