Grundzüge der Vorratsdatenspeicherung – II
Urteile geben häufig mehr oder weniger versteckte Hinweise neben der ausdrücklichen Begründung. Urteile des Bundesverfassungsgerichts erst recht. Das Urteil des 1. Senates zur Vorratsdatenspeicherung (BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 2.3.2010, Absatz-Nr. (1 - 345)) ist keine Ausnahme. Mit dieser Beitragsserie wage ich den Versuch, einige Punkte herauszuarbeiten.
Heute: Die Löschung erhobener Daten
Der Inhalt dieses Beitrages sollte – mit ganz anderem Aufhänger – irgendwann als Teil IX oder X, also recht weit zum Ende meiner geplanten Serie, erscheinen. Heute morgen lese ich den Beitrag des Kollegen Hönig aus Berlin, verlinkt über das lawblog des Kollegen Vetter. Strafrechtler wie die beiden Kollegen bin ich zwar nicht. Was (auch mit meinen) Daten passiert interessiert mich jedoch generell.
Daher hat natürlich sofort meine Aufmerksamkeit erregt, was in dem dortigen PDF-Dokument der Berliner GStA zur dortigen Interpretation des Wortlautes des Urteils und der Rechtsfolgen zur Beweisverwertung oder Wiederaufnahme unter Anderem zu lesen ist:
[...]
Eine Löschung bzw. Vernichtung der Verkehrsdaten, die im Rahmen der einstweiligen Anordnungen
des Bundesverfassungsgerichts vor dem Urteil von den Dienstanbietern zulässigerweise an die ersuchenden Behörden übermittelt worden sind, wird in dem Urteil nicht angeordnet.
[...]4. Die Verwertung der Beweise, die gemäß der mit Wirkung ex-tunc für nichtig erklärten
Regelungen des § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 113a TKG gewonnen worden sind,
richtet sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Bewertungsverboten, die sich aus einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung ergeben. Danach ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zu entscheiden. [Hervorhebung: hier]
Was für Urteile des Bundesverfassungsgerichtes, anderer Gerichte, manchmal auch für Schreiben und Schriftsätze von Rechtsanwälten gilt, scheint auch bei Staatsanwaltschaften, auch den generalen, nicht anders zu sein. Dasjenige, was nicht ausdrücklich zu lesen ist, sondern – bestenfalls – angedeutet wurde, ist häufig das Wichtige. (Für Nicht-Lateiner: ex tunc bedeutet "von Anfang an" also rückwirkend, Gegenbegriff: ex nunc = "von nun an")
Sehen wir uns einmal an, was das Bundesverfassungsgericht wirklich entschieden hat, die wichtigen Textstellen sind hervorgehoben (Tenor
Die aufgrund der einstweiligen Anordnung vom 11. März 2008 im Verfahren 1 BvR 256/08 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 659), wiederholt und erweitert mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2239), zuletzt wiederholt mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3704), von Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste im Rahmen von behördlichen Auskunftsersuchen erhobenen, aber einstweilen nicht nach § 113b Satz 1 Halbsatz 1 des Telekommunikationsgesetzes an die ersuchenden Behörden übermittelten, sondern gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten sind unverzüglich zu löschen. Sie dürfen nicht an die ersuchenden Stellen übermittelt werden.
In den Entscheidungsgründen findet sich nichts, was über den Wortlaut hinaus geht oder diesen irgendwie näher erläutert. Der Senat verweist in Absatz 306 nur auf das Gesetz und wiederholt den Wortlaut der Entscheidungsformel.
Daher können wir diese so verstehen, wie sie zu lesen ist, müssen uns nur um die Bedeutung der Worte der Formel selbst kümmern. Aus meiner Sicht kann man es nicht deutlicher auf den Punkt bringen: Nur die, und ausschließlich nur jene Daten, welche aufgrund der einstweiligen Anordnung erhoben wurden, sind zu löschen. Alle anderen nicht. Oder?
Nein eben nicht: Die Rechtsgrundlage war die einstweilige Anordnung, welche die Speicherung und Übermittlung in bestimmten Fällen gestattete. Die Nichtigerklärung des Gesetzes führt dazu, dass es von Anfang, von seiner Verkündung an juristisch als nicht existent betrachtet wird, rückwirkend also. Folglich sind alle Maßnahmen, welche dennoch durchgeführt wurde, rechtswidrig, in diesem Fall dann sogar in der Qualität eines Verstoßes gegen unmittelbare Verfassungsgrundrechte. Dieses vielleicht die GStA Berlin überraschende Ergebnis muss dazu führen, ein Beweisverwertungsverbot, damit nach meinem Rechtsempfinden auch ein Wiederaufnahmeverfahren im Verstoßfalle (Übermittlung der Daten entgegen der Anordnung – so etwas soll es schon gegeben haben) zu rechtfertigen. Umgekehrt bedeutet dies in der Tat, dass die rechtmäßig gespeicherten und übermittelten Daten nicht gelöscht werden (müssen, dürfen schon). Weil es aber keine Rechtsgrundlage dafür (mehr) gibt, besser: niemals gab, kann es keine rechtmäßige Speicherung und Übermittlung geben.
Ergo: Alle Daten, welche wegen der Annahme, es gäbe eine Rechtsgrundlage dafür, von Stellen erhoben, gespeichert und ggf. übermittelt wurden, sind zu löschen. Sie dürfen dann nicht verwendet werden. Sie durften es auch nie, obwohl wir das erst seit dem 02. März 2010 wirklich positiv wissen. Die Situation wäre keine andere, wenn die Behörden ganz ohne Gesetz, einfach nach eigenem Gusto Daten erhoben, gespeichert und verwendet hätten. Eine andere Schlussfolgerung kann es außerdem schon deshalb nicht geben, weil sonst die Nichtigerklärung durch das höchste Gericht der Bundesrepublik Deutschland ein zahnloser Papiertiger praktisch wertlos wäre.
Im Übrigen denke ich, dass der Rechtsstaat nur nach dem Prinzip "lernen durch Schmerzen" besser werden kann, weswegen ich in mancherlei Hinsicht ein großer Fan der "Fruit-of-the-poisoned-tree"-Theorie aus US-Amerika bin. Deswegen mag ich (deutsches) Strafrecht nicht. Rechtsstaatlicher Anspruch und wirkliche Rechtsanwendung liegen mir zu weit auseinander.
Zivil- und Verwaltungsrechtler sollten ihre Akten prüfen ...
Also ist allen bereits ergangenen Entscheidungen die tatsächliche Grundlage entzogen. Fehlt einem Urteil die tatsächliche Grundlage, fehlen folglich Feststellungen. In dem Urteil steht dann etwas, was (hier als juristische Fiktion) nicht geschehen ist, nicht tatsächlich vorhanden war. Im Urteil steht etwa, dass die oder jenen Verkehrsdaten dies oder jenes bedeuten und deswegen der Angeklagte (oder zivilrechtlich Beklagte) zu verurteilen ist. Nach der juristischen Fiktion ist das "deswegen" aber nicht da, hat als gelöscht unberücksichtigt zu bleiben. Damit ist dann dem Urteil die Grundlage entzogen wie dem Zirkusclown der Teppich unter den Füßen. Nur: Ein Urteil hat nie Fallübungen gemacht. Es fällt und steht nicht mehr auf. Man nennt so etwas "absoluten Revisionsgrund" (siehe z. B. § 547 Nr. 6 ZPO), dies sollte in allen Prozessordnungen dann auch zu einem Wiederaufnahmegrund führen, finde ich.
Sieht man sich etwa die Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7 b) ZPO an, diese ist zulässig wenn eine Partei
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde[,]
liegt doch nahe, dass diese Voraussetzungen jetzt nach dem 02. März 2010 gegeben sind oder sein werden. Die Urkunde könnte eine Ausfertigung des Urteiles des Bundesverfassungsgerichtes sein. Wenn es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist, ist es Jedermann bekannt, spätestens dann hat dieser "Jedermann" die Urkunde auch gefunden. Auch wenn er nciht Abonnent ist.
Also kann ich den Kollegen, welche sich mit diesen Fragen (strafrechtlich etwa) noch etwas häufiger in der täglichen Rechtspraxis beschäftigen, nur empfehlen einmal schleunigst das eigene Prozessregister durchzusehen. Die Fristen für die Wiederaufnahmeanträge dürften bald an- oder ablaufen.
Diese Grundsätze sind nur für Fälle, in welchen die Verurteilung ausschließlich auf die vorgelegten "Beweise", die Verkehrsdaten also, gestützt wurde, hilfreich. Das gilt jedoch auch und gerade für Fälle, in welchen es um Urheberrechtsverletzungen geht.
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