Nur dem Rechtsanwalt räumt das Gesetz die Möglichkeit ein, sich
Akten zum Zweck der Akteneinsicht in seine Büroräume übersenden zu
lassen. Das dient seiner Arbeitserleichterung. Macht er davon Gebrauch,
kommt auch nur er als Kostenschuldner i.S. der §§ 28 Abs. 2 GKG, 107
Abs. 5 OWiG in Betracht (vgl. BVerfG NJW 1995, 3177; 1996, 2222). Der