Störerhaftung aus Köln
Eigentlich konnte man damit rechnen. Seitdem der Bundesgerichtshof in der vielbeachteten Entscheidung "Sommer unseres Lebens" vom 12.5.2010, Geschäftszeichen I ZR 121/08 (BGH GRUR 2010, 633 ff.) recht unspezifische und mehrdeutige Worte zur Störerhaftung bei dem Betreiben eines WLAN-Anschlusses fand, dreht sich wieder das Rad – für die abmahnenden Anwaltskanzleien. Und es dreht jetzt wieder schneller.
Das Landgericht Köln äußert sich in einem Beschluss über die Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 1.12.2010 – 28 O 594/10 – zu den nach seiner Meinung gerechtfertigten Schlüssen aus jener Entscheidung. Lassen wir die tragenden Sätze auf uns wirken.
Aus der Entscheidung
[... ] Die Passivlegitimation der Beklagten zu 1) ist im Rahmen einer Haftung als Störerin ebenfalls gegeben. [... ] Wenn die Beklagte zu 1) Dritten, auch und gerade Mitgliedern ihres Haushalts, innerhalb ihres Haushalts einen Computer und einen Internetzugang zur Verfügung stellte und ihnen dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglichte, dann war dieses willentliche Verhalten adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software "Napster" im Herbst 1999 ist derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich und wird insbesondere und gerade von Jugendlichen vielfältig in Anspruch genommen. Durch die gesetzgeberischen Bemühungen, dem entgegenzuwirken, und dem verstärkten Tätigwerden der Strafverfolgungsbehörden ist dieser Umstand in den letzten Jahren auch nachhaltig in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt worden. Diese Diskussion wird in den Medien bis zum heutigen Tag regelmäßig zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht. Vor diesem Hintergrund kann niemand – auch nicht die Beklagte zu 1) – die Augen davor verschließen, dass das Überlassen eines Internetzugangs an Dritte die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit mit sich bringt, dass von diesen derartige Rechtsverletzungen begangen werden. Dieses Risiko löst Prüf- und Handlungspflichten desjenigen aus, der den Internetzugang ermöglicht, um der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen vorzubeugen (vgl. hierzu BGH GRUR 2010, 633 ff.).
Hiernach hätte es der Beklagten zu 1) nicht nur oblegen, den zugangberechtigten Dritten ausdrücklich und konkret zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software aus dem Internet herunterzuladen. Sie hätte weiterhin wirksame Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergreifen müssen. Hierzu war sie als Inhaberin des Internetanschlusses auch unzweifelhaft in der Lage. So hätte ein eigenes Benutzerkonto mit beschränkten Rechten eingeräumt werden können. Des Weiteren wäre auch die Einrichtung einer wirksamen "firewall" möglich und zumutbar gewesen, durch die die Nutzung einer Filesharing-Software verhindert werden kann (vgl. auch LG Hamburg ZUM 2006, 661).
Kritik
Fassen wir zusammen: Weil ich einem Minderjährigem, einem Hausgenossen zumal, die Nutzung meines Netzzuganges (Telefons, Fahrrades, Moped) gestatte und in der Öffentlichkeit bekannt ist, dass Minderjährige häufiger an Tauschbörsen teilnehmen (böse Telefonstreiche spielen oder in Übersee anrufen, mit dem Fahrrad Verkehrsregeln missachten, mit dem Moped verbotene Rennen fahren – und dabei ernster Schaden ebenso entstehen kann, nicht muss) bin ich also verpflichtet, eingeschränkte Nutzerkonten und eine "firewall" vorzuhalten (das Telefon mit einer Zugangssperre für bestimmte Nummer zu versehen, das Fahrrad mit einem satellitengestützten Überwachungssystem mit Verkehrsregelunterstützung auszustatten, das Moped auf eine Geschwindigkeit von 3 km/h zu drosseln), damit alle möglichen Rechtsverletzungen ausgeschlossen sind. Auch wenn ich nicht weiß, wie das geht oder kein Geld habe, mir einen Fachmann dafür zu leisten. Falls dann der Minderjährige einen schlauen Trick findet, das alles zu umgehen, hätte ich das sicher auch noch vorausahnen müssen. Dann halte ich aber auch die Pflicht, entsprechende Warn- und Verbotsaufkleber auf dem zur Nutzung überlassenen Gegenstand anzubringen, für eine sinnvolle Ergänzung, das würde die Rechtssystematik so richtig "rund" machen – immer vorausgesetzt, der Minderjährige kann schon lesen. Unsere amerikanischen Freunde haben hierbei – wie ich immer wieder lese – wohl erhebliche Erfahrungen mit der Wirkung gesammelt, wir können davon nur lernen.
Woher kommt eigentlich dieses Interesse der Regulierung des Netzes? Wird hier die Urangst des Kontrollverlustes besonders augenfällig oder verführen nicht vielmehr die scheinbar unbegrenzten und kostengünstigen Kontrollmöglichkeiten der elektronischen Welt, welche in der realen Welt eben nicht zur Vefügung stehen, zu deratigen Auswüchsen? Sollten nicht Rechtsgrundsätze in der virtuellen Welt jenen für die reale Welt entsprechen? Was ist mit der Störerhaftung für die Eltern des ortsbekannten Monatsalkoholikers, der wieder einmal auf seiner – unregelmäßigen – Tour durch die Gemeinde randalierte und erheblichen Sachschaden – was nicht immer geschieht – anrichtete, aber leider kein geregeltes Einkommen hat? Immerhin wussten sie doch – er lebt ja bei ihnen – welches Problem ihr Sohn hat. Sie hätten Sicherheitsmaßnahmen ergreifen müssen. Zum Beispiel einsperren, fesseln ... (Dabei hoffe ich nur, das solches nicht bereits entschieden ist, recherchiert habe ich nicht)
Hoffentlich legt die benachteiligte Partei die Beschwerde ein und – falls nicht erfolgreich – danach auch weitere Rechtsbehelfe und/oder Rechtsmittel, notfalls die Verfassungsbeschwerde. Es handelt sich hier fraglos um eine noch nicht höchstgerichtlich geklärte Rechtsfrage, bei welcher Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.
Die überbordende Rechtsprechung zur Störerhaftung hat erneut einen Klimax erreicht. Sicher nicht der letzte. Zitate dieser Entscheidung werden voraussichtlich in kurzer Zeit in die Textbausteine der bekannten Abmahnkanzleien eingearbeitet sein und wieder Furcht und Schrecken verbreiten.
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