Störerhaftungsrechtsprechung für DSL-Anschlussinhaber (Filesharingfälle) auf dem Prüfstand!

Es geht wieder einmal um Internetrecht, Urheberrecht, Filesharing (eMule & Co.). Bekanntlich verurteilen einige Landgerichte und Oberlandesgerichte Anschlussinhaber auch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung jedenfalls dann, wenn sie einen unverschlüsselten und auch sonst nicht gesicherten Anschluss Dritten – zum Beispiel über WLAN – zur Verfügung stellen.

Die Kritik

Gegen diese Rechtsprechung, welche auf dem Gedanken einer geschaffenen Gefahrenquelle beruht, gibt es beachtliche Kritik. Sie kommt letztlich aus Fallgestaltungen wie zum Beispiel der ausgehobenen Grube, die nicht ausreichend durch Hinweise und Absperrungen gegen das Hineinfallen gesichert ist, wodurch jemand hineinfällt und zu Schaden kommt. Oder aus Verletzungen der Räumpflicht zur Winterzeit, allgemein der Verkehrssicherungspflchten.

So besteht sicher kein Streit darüber, dass jemand, der einen Haufen Steine ungesichert lagert, dafür haftet, dass jemand diesen – weil er sehbehindert oder das Tageslicht nicht mehr vorhanden ist – nicht wahrnimmt und stürzt. Es ist aber nicht einzusehen, warum er auch dafür haften sollte, dass jemand einen der Steine nimmt und jemand Anderem damit auf den Kopf schlägt, um diesen etwa zu berauben.

Teile der Rechtsprechung meinen aber, dass alleine das Schaffen eines freien Zugangs zum Internet über so einen WLAN-Anschluss schon die Störerhaftung für rechtswidrige Handlungen Dritter begründe. Das wird mit guten Argumenten angegriffen. In der realen Welt könnte man eine Parallele zum Zugang zu einem Verkehrsnetz, zum Beispiel dem Straßennetz, ziehen. Dann müsste im Umkehrschluss auch dessen Betreiber, also wohl die öffentliche Hand, für jeden Unfall, jeden gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, in der Weise haften, dass der Geschädigte einen Schadensersatzanspruch gegen den Betreiber hätte. Das entspricht jedenfalls nicht meinem Rechtsempfinden.
Die Beweis- und Rechtsdurchsetzungsprobleme der Rechteinhaber gegen den eigentlichen Rechtsverletzer können nicht als Argument dafür herhalten, einen – in dubio pro reo – unbeteiligten Dritten, den Anschlussinhaber, heranzuziehen.

Die Lösung in Sicht?

Mit Spannung erwartet die Internetgemeinde daher eine höchstgerichtliche Klärung, welche wohl bald ansteht. Der Bundesgerichtshof wird eine erste Fallgestaltung zu entscheiden haben. Nach dem Inhalt der Pressemitteilung könnte es aber auch auf prozessrechtliche Gesichtspunkte (Beweis- und Darlegungslast) ankommen. Ob damit auch die obigen Fragen zugleich abschließend geklärt werden können, ist derzeit noch offen. Aus der Pressemitteilung:

Verhandlungstermin 18. März 2010

I ZR 121/08

LG Frankfurt – 2/3 O 19/07 – Urteil vom 5. Oktober 2007

OLG Frankfurt a. M. – 11 U 52/07 – Urteil vom 1. Juli 2008

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens". Mit Hilfe der Staatsanwaltschaft wurde ermittelt, dass der Titel im Internet über eine dem Beklagten zugewiesene IP-Adresse zum Herunterladen angeboten wurde. Die Klägerin hat behauptet, der WLAN-Anschluss des Beklagten, der in der fraglichen Zeit in Urlaub war, sei aktiviert und nicht ausreichend gesichert gewesen. Sie begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.

Das Landgericht Frankfurt hat den Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (veröffentlicht in GRUR-RR 2008, 279). Nach dem Sach- und Streitstand sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Rechtsverletzung nicht selbst begangen habe (§ 97 UrhG). Da der Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt Im Urlaub gewesen sei und auch kein Dritter Zugang zu dem Computer des Beklagten gehabt habe, könne die rechtsverletzende Handlung nur von einem Dritten begangen worden sein. Dieser habe die WLAN-Verbindung des Anschlusses des Beklagten von außerhalb genutzt, um sich Zugang zu diesem zu verschaffen. Der Beklagte hafte auch nicht als Störer. Er habe keine Prüfungspflicht dergestalt, dass er seinen WLAN-Anschluss gegen unbefugte Nutzung durch Dritte sichern müsse. Der Beklagte hafte nicht generell wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs, sondern erst, wenn – anders als im Streitfall – konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestünden. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie ihre Klageanträge weiterverfolgt.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 49/10 vom 3.3.2010

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