Die Telekom weiß, ob mein WLAN aktiviert ist?!
und welches der Kollege Stadler pointiert kritisiert. Besonders hat mich natürlich interessiert, wie die Störerhaftung begründet wird. An den Gründen hierfür mag viel Zweifel bestehen (was ist eigentlich mit Telefonterror von öffentlichen Telefonen, kann der Belästigte dann deren Betreiber auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn der Täter mangels einer Zugangssicherung nicht identifiziert werden kann?), eines ist mir aber besonders aufgefallen:
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(3) Der Beklagte hat vorgetragen, sein Computer sei zwar WLAN-fähig, bei der Installation im Jahre 2003/04 sei diese Funktion aber deaktiviert worden und die Vernetzung über eine strukturierte Verkabelung erfolgt. Das steht indes einer Nutzung des WLAN-Zugangs durch einen Dritten am 8. September 2006 nicht entgegen. Vielmehr konnte das Berufungsgericht durch Bezugnahme auf die landgerichtlichen Feststellungen im Hinblick auf die von der Deutschen Telekom AG erteilte Auskunft davon ausgehen, dass der WLAN-Zugang des Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt aktiviert war.38
Entgegen dem Vortrag des Beklagten konnte sein WLAN-Router dann auch nicht während seines Urlaubs über einen der Stromversorgung seines PC-Systems dienenden Sammelstecker ausgeschaltet gewesen sein.
Es ist für mich völlig unklar, was für eine Auskunft das gewesen sein mag. In dem gesamten Urteil ist nur die Rede davon, dass es um eine Auskunft über die Zuordnung der IP-Adresse zu dem Anschluss des dortigen Beklagten ging. Wie man von dieser darauf schließen kann, dass der WLAN-Zugang des Beklagten aktiviert war, bleibt für mich offen. (Allerdings halte ich das bereits für technisch unmöglich. Die Feststellungen des Landgerichts zu der Auskunft der Deutschen Telekom AG, würden mich sehr interessieren. Vielleicht würde dann vertretbar, was jetzt schwerlich zu sein scheint.)
Hoffentlich hat der "weiße Neger Wumbaba" hier nicht in der Akte und den Urteilen mitgeschrieben – und wenn doch: vielleicht lässt sich diese Feststellung des Landgerichts ja trotz verstrichener Frist für einen Tatbestandsberichtigungsantrag noch mit rein logischen Erwägungen in der jetzt eröffneten neuen "Tatsacheninstanz" bei dem Oberlandesgericht korrigieren.
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