Verfassungsrecht

Von den Elektronen

Eine bessere Zukunft verheißen sie uns. Leichter, schneller, effektiver – bequemer eben. Sie versprechen all das und noch viel mehr. Höher, weiter, auf der Treppe des Erfolgs. Sie, das sind die Früchte des Fortschritts, unsere elektronischen Helferlein. All die Rechner, mobil oder stationär, die sich immer mehr vernetzen und uns daher Arbeiten abnehmen, uns das Leben erleichtern – sollen.

Sicher ist sicher.

Dem Deutschen Volke. Was für eine schöne, kurze und eindeutige Widmung. Nicht "Den deutschen Bundestagsabgeordneten" oder "Den Touristen in Berlin", nein. Schlicht dem deutschen Volk, das heißt, jedem einzelnen Deutschen, jedem Bürger also, ist das Reichstagsgebäude bis heute gewidmet.

Fundstücke

"Am Ausgang des neunzehnten und am Anfang des zwanzigsten Jahrhunderts stehen wir wieder in einer jener Perioden, in welcher die Idee des Rechts verblaßt. Es wird Zeit, sie wieder in ihrer Bedeutung zu erkennen.

— Ludwig von Bar"

Anspruch des Rechtsanwaltes auf Übermittlung der Akten

Nur dem Rechtsanwalt räumt das Gesetz die Möglichkeit ein, sich
Akten zum Zweck der Akteneinsicht in seine Büroräume übersenden zu
lassen. Das dient seiner Arbeitserleichterung. Macht er davon Gebrauch,
kommt auch nur er als Kostenschuldner i.S. der §§ 28 Abs. 2 GKG, 107
Abs. 5 OWiG in Betracht (vgl. BVerfG NJW 1995, 3177; 1996, 2222). Der

Karlsruhes wortlose Beschlüsse

Jemand durchläuft alle Fachinstanzen, bis hin zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), sein Begehr wird – ausführlich – beschieden. Dann ruft er auch noch das Bundesverfassungsgericht an. Sicher gibt er sich Mühe, sein verfassungsrechtliches Begehr zu begründen, dem höchsten deutschen Gericht deutlich zu machen, weshalb er dessen Kapazitäten belastet.

Fundstücke

Orienterungssätze: Die verfassungsrechtliche Begründungspflicht der Gerichte für Entscheidungen, die mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbar sind, geht zwar weniger weit als sonst (vgl. BVerfGE 50, 287 [289 f.]). Der aus Art. 3 Abs.

Ist jeder Spruchkörper eines Gerichts ein oberstes Bundesorgan?

Anerkannt ist, dass alle im Grundgesetz explizit erwähnten Organe (zum Beispieol: Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident, Bundesregierung) Verfassungsorgane im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Ziffer 1 GG sind. Diese Norm bestimmt, wer vor dem Bundesverfassungsgericht wegen eines Streits mit einem anderen Verfassungsorgan um Rechte und/oder Pflichten einen Organstreit führen darf.

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