www.damv.de – Bescheid des Landesdatenschutzbeauftragten Karsten Neumann vom 09. April 2010

Und wieder ein Bericht zu www.damv.de. Sicher nicht der letzte, doch ein sehr wichtiger, wie ich finde. Auf meine erwähnte Anfrage vom 10. April 2010 an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern Karsten Neumann, ob ich den Bescheid im Volltext veröffentlichen dürfe, habe ich jetzt am 12. April 2010 eine Antwort erhalten. Darin gestattet mir der Landesbeauftragte zu meiner großen Freude, seinen Bescheid in der Tat im Volltext hier zu veröffentlichen. Das lasse ich mir natürlich nicht entgehen. (Einzelne Netzverweise auf zitierte Quellen stammen – bis auf die offen genannten http-Adressen – von mir selbst, zum besseren Verständnis des Lesers.)

Der Bescheid vom 09. April 2010

Az.: 4.9.3.001/006/002

Sehr geehrter Herr Grehsin,

hiermit danke ich Ihnen recht herzlich für Ihre Anfrage, die per E-Mail am
16. März 2010 bei uns eingegangen ist und bedauere zugleich, dass wir Ihre
Anfrage erst nach Ihrer Erinnerung vom 25. März 2010 ebenfalls per E-Mail am
29. März 2010 beantwortet haben. Bedauerlicherweise können wir in unserer
Behörde solche Anfragen - von denen im Jahre mehrere hundert eingehen -
grundsätzlich frühestens in einer Monatsfrist beantworten, da ich mit 1,5
Mitarbeitern die gesamte Aufsicht im sog. nicht-öffentlichen Bereich in M-V,
hierzu zählen rund 120 000 Unternehmen, bewältigen muss und eine personelle
Verstärkung frühestens im zweiten Halbjahr zu erwarten ist. Insofern haben
Sie sicher auch Verständnis dafür, wenn unsere o. g. Antwort nicht auf alle
Aspekte dieses Themas eingehen konnte. Deshalb möchte ich Ihnen gern
weitergehende Informationen zukommen lassen in der Hoffnung, dass Sie mich
und meine Kollegen in unserem Bemühen unterstützen, den Gesetzgeber - das
Landesparlament M-V - zu einer sachgerechten gesetzlichen Regelung zu
veranlassen.

Ich befasse mich mit dem Thema ca. seit Mitte 2008, als das Thema
Geodateninfrastruktur in der Fachdiskussion aktuell wurde. Eine Reihe von
Rechtsgutachten befassten sich mit dem Thema der rechtlichen Zulässigkeit,
so bspw. das sog. „Ampel-Gutachten“ des schleswig-holsteinischen
Datenschutzbeauftragten
oder ein Gutachten des Instituts für
Rechtsinformatik der Leibnitz-Universität Hannover, Prof. Nikolaus Forgó,
vom 20. Dezember 2008
. Beide gelangen im Kern zu der Auffassung - wie auch
die sog. Art. 29-Gruppe der europäischen Datenschutzbeauftragten -, dass
solche Geodaten aus dem Anwendungsbereich des Datenschutzrechts zu nehmen
seien, die aus sich heraus nicht geeignet sind, eine Aussage über eine
Person zu treffen. Damit wird jedoch meiner Meinung nach das Problem der
sog. Verschneidbarkeit der Daten, also des Zusammenfassens verschiedener
Datenbestände, die durch die Verknüpfung unterschiedlicher
Informationssammlung zweifelsohne zu personenbezogenen Informationen führen,
völlig ausgeblendet. Hierin besteht nämlich meines Erachtens das Problem - wie
durch Sie nun praktisch beschrieben -, dass die privatwirtschaftliche
Verwertung solcher - bisher auf gesetzlicher Grundlage nur für öffentliche
Aufgaben erhobenen! - Daten eben erheblich in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung eingreifen. Und es macht eben einen erheblichen
Unterschied, ob diese Daten regional verteilt in einzelnen Meldeämter
erhältlich sind, oder nun in einem einheitlichen Datenformat für die gesamte
Bundesrepublik - und nach der INSPIRE-RL für ganz Europa - vorliegen und
wirtschaftlich verwertet werden können. Eine wirtschaftliche Verwertung
dieser Geodaten ist ja nur durch die Verknüpfung mit anderen Daten denkbar.
Insofern macht es sich die öffentliche Hand zu leicht, auf die Verantwortung
des Nutzers dieser Daten zu verweisen, denn die öffentliche Verwaltung
verwendet - datenschutzrechtlich gesprochen - ursprünglich rechtmäßig zu
öffentlichen Zwecken erhobene Daten nur für einen anderen Zweck. Dies stellt
eine Durchbrechung des Zweckbindungsprinzips dar und ist nur zulässig, wenn
es eine gesetzliche Grundlage hierfür gibt. Bisher weigerten sich allerdings
die Gesetzgeber, eine solche zu schaffen. Solange es jedoch keine
gesetzliche Grundlage gibt, wäre eine Veröffentlichung nur - wie Sie richtig
ausgeführt haben - mit einer Einwilligung zulässig.

Aus diesem Grund kommt auch das o. g. Gutachten von Prof. Forgó zu dem
Ergebnis: „Jedenfalls ist auch diese Einteilung Ansichtssache und die
Entscheidung bleibt, solange der Gesetzgeber keine handhabbareren Regelungen
erlässt, immer eine Einzelfallentscheidung.“

Dieser Zustand ist für alle Beteiligten bis heute völlig unakzeptabel, aber
nicht auflösbar: Auf der einen Seite besteht die gesetzliche Pflicht für die
Behörden, die Daten zu Verfügung zu stellen, auf der anderen Seite verstößt
dies jedoch gegen ein – im Übrigen verfassungsrechtlich fundiertes –
gesetzliches Verbot und erfüllt m. E. somit den - objektiven - Tatbestand des
Geheimnisverrates, § 353b StGB.

„Wir wissen, dass wir immer mit einem Bein im Knast stehen.“ - so die klare
Aussage einer beteiligten Mitarbeiterin auf einem Fachforum, bei dem ich
2008 eben diese Problemlage aufzeigte.

Diese ist nun mit dem Geodatenzugangsgesetz für die Daten der Bundesbehörden
durch den Bundesgesetzgeber erfolgt, ohne jedoch dieses Problem auch nur im
Ansatz zu lösen (siehe hierzu Pressemitteilung des Unabhängigen
Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein vom 20. September 2008
).

Das Bundesgesetz verweist auf die Datenschutzbestimmungen des
Umweltinformationsgesetzes, die für entsprechend anwendbar erklärt werden.
Dies ist aus – einhelliger – Sicht der deutschen Datenschutzbeauftragten
völlig zweckwidrig und unakzeptabel. Hier werden personenbezogene Daten mit
Umweltdaten gleichgesetzt: Wohnort mit Lufttemperatur, Energieversorgung mit
Pollenflug. Dies ist aus unserer Sicht völlig inakzeptabel, aber nun
Rechtslage!

Der Bund hätte auch anders entscheiden können. Die INSPIRE-RL regelt in Art.
13 Abs. 1 Satz 2, dass die Mitgliedstaaten den Zugang der Öffentlichkeit zu
Geodatensätzen beschränken, „wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen
hätte auf: …. f) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten
über eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Information
an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige
Vertraulichkeit nach einzelstaatlichem oder gemeinschaftlichem Recht
vorgesehen ist.“ Von dieser Ermächtigung hat der Bund keinen Gebrauch
gemacht, obwohl deutsches und europäisches Recht entgegensteht. Im
Gegenteil, er hat das einzelstaatliche Recht eingeschränkt, ohne Not. Ob
diese Einschränkung verfassungsrechtlich zulässig ist, kann nun nur noch im
Wege einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung geprüft werden, die m. E.
allerdings bis 11. Februar 2010 einzureichen gewesen wäre. Ob eine Klage
vorliegt, entzieht sich jedoch meiner Kenntnis.

Für die Daten der Landes- und Kommunalbehörden M-V gibt es bisher keine
Rechtsgrundlage. Ebenfalls bereits Mitte 2008 habe ich gegenüber dem
Innenministerium meine Mitwirkung an der Formulierung einer gesetzlichen
Vollregelung angeboten. Dieses Angebot ist jedoch bedauerlicherweise nicht
angenommen worden. Auch deshalb – und wegen der weitreichenden und
grundsätzlichen Bedeutung dieses Themas, habe ich meine jährliche
Datenschutzfachtagung im Jahr 2009 diesem Thema gewidmet
(http://www.datenschutz-mv.de/dschutz/veransta/privat/index-privat.html ).
Der Tagungsband wird demnächst auch gedruckt erscheinen und ich werde
veranlassen, dass Sie ein Exemplar zugeschickt bekommen. Bedauerlicherweise
hat auch diese mit 150 Teilnehmern äußerst gut besuchte Veranstaltung das
Innenministerium nicht umstimmen können.

Mir liegt inzwischen ein Entwurf mit Stand vom September 2009 vor, der
folgende Regelungen trifft:

§ 23 Abs. 2: „Personenbezogene Daten dürfen nur bereitgestellt werden für:
1. … 2. Stellen und Personen außerhalb des öffentlichen Bereichs, soweit
diese ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten Glaubhaft
darlegen und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der
Bereitstellung hat“. Somit bleibt es beim Erfordernis einer vorherigen
Beteiligung des Betroffenen, um dessen Interessen abwägen zu können.

Zur Internetveröffentlichung soll der § 17 DSG M-V für entsprechend
anwendbar erklärt werden, womit eine gesonderte Abwägungsprüfung für jedes
einzelne Verfahren stattzufinden hat, eine Richtlinie die Verwendung
erlauben muss und entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen
gegen einen Missbrauch zu treffen sind.

Bezüglich der Geodatendienste regelt § 35 (2) S. 2 Nr. 1, dass der Zugang zu
beschränken ist, wenn er nachteiligen Auswirkungen haben könnte und keine
Einwilligung vorliegt, Absatz 4 erklärt ebenfalls die Anwendbarkeit des DSG
M-V.

So erfreulich datenschutzfreundlich diese Regelungen sind – so unpraktikabel
sind sie auch. Dies erhöht die Gefahr des Weiterbestehens rechtswidriger
Zustände nach dem Motto: ‚wo kein Kläger, das kein Richter‘ oder - wegen der
Anzahl der Betroffenen - eine Einholung der „Interessenbekundung“ bzw.
Einwilligung durch eine Veröffentlichung im Amtsblatt.

Dieser Gesetzentwurf ist nach meiner Kenntnis noch nicht im Kabinett
verabschiedet und jedenfalls noch nicht im Parlament. Damit ergibt sich also
noch eine kleine Möglichkeit, mit fachlichen Argumenten und öffentlichem
Druck auf die Entscheidungsfindung Einfluss zu nehmen. Da ich leider nur
eine beratene Funktion habe, können sich beide Akteure über meine fachlichen
Bedenken hinwegsetzen. Dies ist aber auch deshalb leicht, weil die denkbare
datenschutzrechtliche Maximalforderung leicht abgeschwächt aufgenommen wurde
und weil mir eine Alternative hierzu gegenwärtig auch nicht einfällt. Es
wird dem Gesetzgeber wohl nichts weiter übrig bleiben, als mit dem gewählten
Weg der abwägenden Einzelfallentscheidungen erst mal einige Jahre Erfahrungen
zu sammeln und in deren Ergebnis vielleicht eine abstrakt-generelle
gesetzliche Regelung zu finden. Die damit einhergehende Gefahr lang
anhaltender tiefgreifender Verletzungen des Persönlichkeitsrechtes – das
Internet vergisst nichts und eine einmal kopierte elektronische Datensammlung
kann nicht wieder zurückgeholt werden – ist jedoch schwer hinnehmbar.
Insofern bin ich Ihnen für Ihre Beschwerde äußerst dankbar, da diese bereits
in die Beratungen einfließen wird.

Aus o. g. Gründen ist m. E. auch die offensichtlich bereits erfolgte
Weitergabe von Daten an das Unternehmen durch das Landesamt für innere
Verwaltung rechtlich zu prüfen. Diese werde ich aufgrund Ihrer Beschwerde
umgehend veranlassen.

Gem. § 8 Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster des
Landes Mecklenburg-Vorpommern - Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG)
-

„ Die Ergebnisse der Landesvermessung und die Nachweise des
Liegenschaftskatasters dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
vervielfältigt, umgearbeitet, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben
werden. Vervielfältigungen oder Umarbeitungen zur innerdienstlichen
Verwendung bei Behörden und Vermessungsstellen oder zum eigenen, nicht
gewerblichen Gebrauch sind jedoch genehmigungsfrei. Satz 1 gilt in Bezug auf
die Weitergabe an Dritte nicht für die Vermessungsstellen nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 und 2. Andere Rechtsvorschriften bleiben hierbei unberührt.“

Wird eine Regelung über den Zugang zu solchen Daten für Dritte zwar
getroffen, dies gilt aber ausdrücklich nicht für das Landesamt für Innere
Verwaltung und die Katasterbehörden – die Vermessungsstellen nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 und 2. Somit ist für deren Daten keine Regelung über die Weitergabe
von Daten an Dritte getroffen. Diese Regelung könnte man aber auch so
interpretieren, dass nur der Genehmigungsvorbehalt ausgeschlossen ist, die
genannten Vermessungsstellen also keine Genehmigung bedürfen, gleichwohl
aber weitergeben dürfen. Eine solche Interpretation wäre aber m. E. vor dem
Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung
(Wesentlichkeitsgrundsatz des Volkszählungsurteils) nicht haltbar.

Selbst wenn man den § 10

(1) Die Topographischen Landeskartenwerke werden veröffentlicht und
verbreitet, soweit öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen. Die
Bestände der Landesluftbildstelle und die weiteren Nachweise der
Landesvermessung können veröffentlicht und verbreitet werden.

(2) Jeder kann die Ergebnisse der Grundlagenvermessung und der
Topographischen Landesaufnahme sowie die Bestände der Landesluftbildstelle
einsehen und daraus Auskünfte und Auszüge erhalten, soweit öffentliche
Belange dem nicht entgegenstehen.

als Rechtsgrundlage prüft käme man zu der Frage, ob dies eine hinreichend
bestimmte, verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die Übermittlung
personenbezogener Daten ist und ob dem nicht öffentliche Belange
entgegenstehen. Ersteres wäre m. E. klar zu verneinen, denn diese genügt
zweifelsohne den Anforderungen des Volkszählungsurteils des BVerfG nicht, da
weder verhältnismäßig noch transparent, zumindest wurden keine Regelungen zu
technisch-organisatorischen Maßnahmen getroffen. Genau diesen Mangel will ja
die o. g. gesetzliche Neuregelung beheben. Zumindest dürfen keine
personenbezogenen Angaben nach § 11 Absatz 8 übermittelt werden, vgl. § 12
Abs. 2 Satz 3
.

Auf alle Fälle geht aber das LAiV fehl in der Annahme, dass nur der Dritte
für die Rechtmäßigkeit der Verwendung einzustehen hätte. Dies kann nur dann
zutreffen, wenn dieser bspw. entgegen entsprechender Weisungen bzw.
Verwendungsverbote gehandelt hätte. Jede Datenübermittlung braucht immer
zwei Rechtsgrundlagen: der Eine muss herausgeben dürfen und der Andere muss
annehmen/verwenden dürfen. Für das Unternehmen als Verwender stellt sich
also nur die Frage, ob § 28 BDSG die Verwendung erlaubt, wie mein
Mitarbeiter bereits mitgeteilt hat.

Aus § 28 BDSG könnte sich die Zulässigkeit der Verwendung aus dem Umstand
ergeben, dass „die Daten allgemein zugänglich sind“. Hiermit sind wir bei
einer weiteren umfassenden und höchst aktuellen wie strittigen Diskussion
bezüglich der Luftbilder bis hin zu solchen Diensten wie Google Street View.
Meines Erachtens muss dieser Tatbestand aus dem BDSG gestrichen bzw.
dahingehend flankiert werden, dass die digitale Aufbereitung und die
Verschneidungsmöglichkeit mit Geodaten wegen der o. g. besonderen
Gefährdungslage unzulässig werden muss und entsprechende aufsichtsrechtliche
und strafrechtliche Sanktionierungen bei Verstößen zu schaffen sind.

Als Aufsichtsbehörde nach BDSG muss ich mich jedoch an die gegenwärtigen
Rechtslage halten. Eine entsprechende Prüfung des Verfahrens bei dem
betroffenen Unternehmen habe ich bereits angewiesen. Diese wird
voraussichtlich bereits in der nächsten Woche stattfinden.

Sehr geehrter Herr Grehsin,

lassen Sie mich abschließend das weitere Verfahren zusammenfassen. Aufgrund
Ihrer Petition werde ich

a) ein Prüfverfahren gegen das Landesamt für Innere Verwaltung M-V
gemäß § 30 Abs. 1 DSG M-V einleiten und

b) ein Prüfverfahren gegen das Unternehmen gemäß § 38 BDSG einleiten.

Zu ihrem Antrag nach IFG M-V muss ich Ihnen mitteilen, dass ich als
Landesdatenschutzbeauftragter nicht dem Anwendungsbereich des IFG M-V
unterfalle, ich Sie als Petenten aber natürlich weiterhin auch über das
Ergebnis der Prüfung unterrichten werde.

In meiner Tätigkeit als Aufsichtsbehörde unterfalle ich jedoch dem
Anwendungsbereich des IFG, sodass Sie dieses Schreiben bitte diesbezüglich
als fristgerechte Erfüllung Ihres Informationsanspruches betrachten.

Ich gehe auch davon aus, dass ich Ihrem Begehren nunmehr vollumfänglich
entsprochen habe.

Gerne werde ich Sie auch weiterhin informieren, weshalb es keines weiteren
Antrages Ihrerseits bedarf.

Dieser Bescheid ergeht kostenfrei.

Mit freundlichen Grüßen

Karsten Neumann

--
c/o
Der Landesbeauftragte * Telefon +49-385-594940
fuer Datenschutz * Telefax +49-385-5949458
und Informationsfreiheit
Mecklenburg-Vorpommern * www http://www.datenschutz-mv.de
Schloss Schwerin * www http://www.informationsfreiheit-mv.de
D-19053 Schwerin * e-mail datenschutz@mvnet.de

Wo kein Kläger, da kein Richter?

Wenn ich mir diese Informationen ganz langsam auf der Zunge zergehen lasse, mutet die gerade verhinderte Vorratsdatenspeicherung wie ein Kinderspiel gegen das an, was hier schon vor langer Zeit begonnen hat. Auch wenn der Wirbel um ELENA gerade hohe Wellen schlägt, stelle ich mir die Frage, warum sich niemand um diesen Teilaspekt der Auswertung unserer personenbezogenen Daten schert. Das wäre sicher auch ein gutes Thema für den AK Vorrat. Vielleicht unter dem Arbeitstitel "Vorratsdatenspeicherung 0.1" – des Datums wegen – obwohl sich die Ausforschungs- und Auswertungsmöglichkeiten der dortigen Verschneidungen gerade auch für Auskunfteien eher im Sinne einer Version 3.0 auswirken würden?

Man müsste einen Kläger finden, damit es dann doch einen Richter geben kann. Dieser müsste durch das Geodatenzugangsgesetz oder derzeit praktische Auswirkungen selbst und unmittelbar betroffen sein.

Das Recht ist Abbild der Wirklichkeit, nicht umgekehrt. Deswegen braucht das Recht auch Menschen, welche es für sich einfordern. Sonst verkümmert es, gerade wie der Muskel, den man nicht mehr nutzt.

Offene Antwort an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern Karsten Neumann vom 13. April 2010

Mein Az. 84/10
Ihr Az.: 4.9.3.001/006/002
Bescheid vom 09. April 2010

Sehr geehrter Herr Neumann,

recht herzlichen Dank für Ihre ausführlichen und sehr klaren Informationen zu diesem Thema. Mir wird erst dadurch hinreichend dessen Dimension klar.

Gerne unterstütze ich Sie nach meinen Kräften. Ob diese allerdings ausreichen werden, kann ich nicht sagen. So wie Sie per heute lediglich 1,5 Mitarbeiter für die Aufsicht über den nicht-öffentlichen Bereich zur Verfügung haben, habe ich nur einen Teilzeitmitarbeiter für derartige Themen. Mich selbst. Von meiner Arbeitszeit in Höhe von 1,0 (manchmal auch 1,2) versuche ich dann und wann ein wenig für solche Projekte zu verwenden. Das ist mein ganz persönlicher Umgang mit meiner Stellung als "Organ der Rechtspflege".

Natürlich immer mit der Hoffnung, mein Vorgehen könnte auch ein Beispiel geben, ich würde für das einzelne Projekt vielleicht Mitstreiter finden. Auf Dauer ist auch so ein kleines "Projekt" vielleicht für meine Schultern zu schwer. Diesen Artikel werde ich wiederum per ePost an einige hoffentlich interessierte Kreise verteilen. Vielleicht lässt sich so ein wenig mehr Öffentlichkeit und Interesse schaffen. Die Gefahren für den einzelnen Bürger wären es sicher wert, dass sich auch die Medien damit beschäftigen. Lange genug scheint das Thema in den Fachkreisen bereits kontrovers diskutiert zu werden.

Mit freundlichem Gruß

Malte Grehsin
Rechtsanwalt

Trackback-URL für diesen Beitrag

http://www.grehsin.de/trackback/797

Kommentare

Kommentar hinzufügen

Der Inhalt dieses Feldes wird nicht öffentlich zugänglich angezeigt.
  • Zeilen und Absätze werden automatisch erzeugt.
  • Internet- und E-Mail-Adressen werden automatisch umgewandelt.
CAPTCHA
Um automatisiertem Spam vorzubeugen, geben Sie sich bitte als menschlicher Benutzer zu erkennen.