www.damv.de, das Geodatenzugangsgesetz und epetitionen.bundestag.de

Soeben habe ich eine öffentliche Onlinepetition unter https://epetitionen.bundestag.de auf Änderung des Geodatenzugangsgesetz vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278 – siehe: http://bundesrecht.juris.de/geozg/BJNR027800009.html) eingereicht. Das will ich der Öffentlichkeit natürlich nicht vorenthalten. Wenn und sobald die Petition online zur Mitzeichnung bereitsteht, werde ich den Netzverweis dazu mitteilen. Es wäre doch sehr schön, wenn ein paar mehr Menschen mitzeichnen würden. Mein persönliches Ziel wäre die Marke von 100 Mitzeichnern zu überspringen, das wäre schon ein großer Erfolg.

Die Petition

Die Strafandrohung fände ich sinnvoll, um den Sinn des Gesetzes zu verdeutlichen:

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, das Geodatenzugangsgesetz (GeoZG) dahin zu ändern, dass der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen bei Strafandrohung nicht unter 1 Jahr verboten ist, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten über eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Information an die Öfentlichkeit nicht zugestimmt hat und eine derartige Vertraulichkeit nach deutschem oder Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist, hätte.

Leider ist mir der Schreibfehler "Öfentlichkeit" durchgegangen. Schlechtes Qualitätsmangement.

Die Begründung der Petition

So habe ich meine Petition begründet:

Das Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten (Geodatenzugangsgesetz - GeoZG), Ausfertigungsdatum: 10.02.2009, Vollzitat: "Geodatenzugangsgesetz vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278)" (http://bundesrecht.juris.de/geozg/BJNR027800009.html) verweist auf die Datenschutzbestimmungen des Umweltinformationsgesetzes, die für entsprechend anwendbar erklärt werden. Dies ist aus – einhelliger – Sicht der deutschen Datenschutzbeauftragten (siehe:
http://www.grehsin.de/blog/wwwdamvde-bescheid-des-landesdatenschutzbeauf...) völlig zweckwidrig und unakzeptabel. Hier werden personenbezogene Daten mit Umweltdaten gleichgesetzt: Wohnort mit Lufttemperatur, Energieversorgung mit Pollenflug. Dies ist aus Sicht der sämglichen Datenschutzbeauftragten aller Bundesländer völlig inakzeptabel, aber nun – so erstaunlich und bedauerlich dies ist – Rechtslage.

Der Bund hätte auch anders entscheiden können. Die INSPIRE-RL regelt in Art. 13 Abs. 1 Satz 2, dass die Mitgliedstaaten den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen beschränken, „wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf: [...] f) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten über eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Information an die Öfentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach einzelstaatlichem oder gemeinschaftlichem Recht vorgesehen ist.” Von dieser Ermächtigung hat der Bund keinen Gebrauch gemacht, obwohl deutsches (zum Beispiel nur der § 353b StGB – siehe: http://bundesrecht.juris.de/stgb/__353b.html) und europäisches Recht entgegensteht. Im Gegenteil, er hat das einzelstaatliche Recht eingeschränkt, ohne Not. Eine verfassungsgerichtliche Normenkontrolle war wohl nur bis zum 11. Februar 2010 möglich, mir selbst war das Thema erst danach aufgefallen. Ob aus anderen Gründen eine verwaltungsgerichtliche Klage und damit inzidente Kontrolle des Bundesgesetzes möglich sein könnte, ist zumindest unsicher.

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