Architekten- und Ingenieurrecht

Einführung: Architekten- und Ingenieurrecht

Das Bau- und Architektenrecht verschweigt in seiner Bezeichnung eine wichtige Gruppe – die Ingenieure, vor allem die Sonderfachleute. Diesen kommt eine oft wichtige Rolle genauso zu, wie den Architekten selbst. Die Gefahr in Haftung und auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, ist beiden gemein. Der Kürze wegen spreche auch ich nachfolgend vom Architektenrecht.

Einzelheiten: Dauerbrenner im Architektenrecht

Das Recht der Architekten und Ingenieure ist – in tatsächlicher Hinsicht – mindestens so kompliziert und schwierig, wie das private Baurecht, aus sehr ähnlichen Gründen. Die Sprache ist die größte Barriere zwischen Ingenieur, Handwerker und Juristen. Im Übrigen ist es – in aller Regel – nach dem Werkvertragsrecht mit Erfolgshaftung gemäß §§ 631 ff. BGB, seltener nach dem Dienstvertragsrecht der §§ 611 ff. BGB zu beurteilen.

HOAI nur Preisrecht?

Das Architektenrecht ist augenfällig in der HOAI als reines Preisrecht geregelt, die eigentlichen Pflichten ergeben sich jedoch aus dem BGB und dem jeweils individuell – auch mündlich – Abgesprochenen.
Warum nur Preisrecht? Weil der Gesetzgeber kein eigenes Rechtssystem für Planer schaffen wollte, einen eigenen "Planervertrag" sollte es genauso wenig geben, wie einen eigenen "Bauvertrag", obwohl gerade um letzteres, jüngst schon wieder, erbittert gekämpft wird, leider wohl erfolglos.
Was ist Preisrecht? Nur die Frage, ob und wie hoch eine Leistung eines unter das Regime der HOAI fallenden Planers vergütet wird, welche Förmlichkeiten er dabei zu beachten hat, soll in der HOAI geregelt werden, nicht hingegen die Ausgestaltung der Pflichten des Planers. Mittlerweile liest die Rechtsprechung jedoch schon über eine logische Hilfskonstruktion Pflichtengefüge aus der HOAI heraus, weil die Praxis es anders handhabt als gesetzgeberisch gewollt.

Die Regelungen der HOAI sollen nur einen Preiskampf unter den Architekten, Ingenieuren und Sonderfachleuten verhindern, indem Mindest- und Höchsthonorare für die meisten Fälle festgelegt werden und im Übrigen eine Mischkalkulation dem zugrunde gelegt wird. Unabhängig vom wirkliche Zeit- und Arbeitsaufwand erhält der Planer also seine Vergütung anhand des Wertes der von ihm betreuten Bausumme, welche sich wiederum nach sehr starr festgelegten Regeln ermitteln lässt. Ob die gesetzgeberische Vorstellung wirklich zielführend ist, wage ich zu bezweifeln.
Wir Rechtsanwälte haben ein ganz ähnliches System der Vergütung, es hat sicher seine Vorteile, aber eben auch gravierende Nachteile. Einer davon ist, dass wegen der pauschalen Struktur dann die Lust zu strukturierter Arbeit spürbar abnimmt, wenn die investierte Arbeitszeit im Verhältnis zu der pauschalen Vergütung ein zu großes Ausmaß erhält, der theoretische Stundesatz des konkreten Auftrages also defizitär wird. Der nächste ist, dass Aufträge mit "großen" Streitwerten häufig als besonders lukrativ angesehen werden.
Eine Vergütung auf Stundensatzbasis halte ich für besser, weil fair und transparent, viele handeln tatsächlich schon danach, obwohl die HOAI dies in § 6 nur in Ausnahmefällen zulässt.

Abnahme ausgeschlossen?

Nein, keine neue Rechtsprechung, von der Sie noch nicht gehört haben, nur eine kezterische Frage in der Überschrift.
Kaum ein Baubeteiligter hat es derart schwer, eine Abnahme darzustellen, wie der Planer. Helfen die Gerichte schon sehr gerne dem Bauausführenden, stellen erstaunlich häufig zum Beispiel stillschweigende Abnahmehandlungen des Auftraggebers durch Schweigen fest, sieht dies bei dem Planer, insbesondere dem Genehmigungsplaner und dem Bauüberwacher, schon ganz anders aus.
Dies mag vielleicht auch daran liegen, dass die meisten von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle sich um Mängelhaftung drehten, der Bauausführende bereits insolvent war und der Auftraggeber nur noch versuchen konnte, den Planer im Rahmen gesamtschuldnerischer Haftung in Anspruch zu nehmen. Gerade in Fällen größerer, vielleicht existenzbedrohender Schäden am Bauwerk darf der Auftraggeber immer auf ein gewisses Maß an Mitleid auch von Seiten des Gerichtes hoffen. Dies mag in dem ein oder anderen Fall, zumal – so die oft kommunizierte Meinung der Auftraggeberseite – es ja keinen Armen trifft, sondern die hinter dem Planer stehende Haftpflichtversicherung, auch zu Urteilen geführt haben, welche nur schwer vermittelbar sind. In der Summe lässt sich aber nur abschließend feststellen, dass im Streitfall der Planer große Mühe hat, eine Abnahme seiner Leistungen darzustellen.
Gerade hier bietet es sich an, sehr sauber und ordentlich in dem Zeitpunkt zu dokumentieren, in welchem noch kein Streit mit dem eigenen Auftraggeber in Rede steht.

Keine Mehrvergütung?

Anders als bei der ausführenden Zunft ist die Mehrvergütung bei der planenden Branche nicht einfach durchzusetzen. Sie scheitert meist an der obligatorischen Schriftform für die dafür notwendige Vereinbarung der Vergütung. Schriftform heißt mit Unterschrift versehen, nicht notwendig auf einer Vertragsurkunde – es reichen auch gewechselte Schreiben, aber, und das ist wirklich entscheidend, mit originaler Unterschrift, beidseitig.
Wer etwa aus dem – relativ – neuen § 4a HOAI einen Segen erkennt, irrt sich leider. Diese Norm schreibt für den recht häufigen Fall der Bauzeitenverlängerung eine schriftliche Vereinbarung eines Mehrvergütungsanspruches vor. Diese Vereinbarung muss zur Zeit der Auftragserteilung geschlossen werden. Ob man dann, wenn die Bauzeit sich scheinbar verlängert, wirklich auch einen Mehrvergütungsanspruch darstellen und durchsetzen kann, hängt ganz von der eigenen Dokumentation des Bauvorhabens ab. Ohne die richtigen Feststellungen zu den tatsächlichen Verhältnissen dort hilft auch die schönste Vereinbarung nichts.

Wer jetzt meint, der Auftraggeber darf dann, wenn er Vergütung nicht zahlen muss, auch nichts oder nichts wirklich Gehaltvolles erwarten, irrt. Es gibt sehr wohl Leistungspflichten, die aber nicht automatisch eine Gegenleistungspflicht hervorrufen. Wer gegen so eine Leistungspflicht vorwerfbar verstößt, macht sich genauso schadensersatzpflichtig wie derjenige, welcher eine Vergütung für seine Leistungen versprochen bekam.
Dieser Streit wird meist über die in den Leistungsbildern der HOAI definierten Grundleistungen in Abgrenzung zu den "Besonderen Leistungen" geführt. Dabei vergessen die Diskutanten jedoch, dass sich vertragliche Leistungspflichten eben auch aus mündlichen Absprachen, Dokumenten oder sonstigen Anhaltspunkten ergeben können. Anders als bei der Vergütungspflicht des Auftraggebers hat der Gesetzgeber nämlich für den Leistungspflichtenkatalog der Planer selbst keine Formvorgaben gemacht.
Die Planer sind also an dieser Stelle doppelt gestraft – einerseits wird ihnen das Leben bei dem Durchsetzen von Mehrvergütungsansprüchen schwer gemacht, andererseits ist der Richter schnell einmal bei der Hand, aus der schieren Kenntnis des Planers von nur mündlich erwähnten oder schlicht am Bauvorhaben erkennbaren Umständen eine Leistungs- oder Hinweispflicht zu erkennen, deren Verletzung dann zum Schadensersatzanspruch des Auftraggebers gegenüber dem Planer führt.

Ist die Rechnung "prüffähig"?

Auch wenn eine Rechnung kann keine Fähigkeiten haben kann, folgt die Überschrift aus der Formulierung in § 8 Abs. 1 HOAI. Zwar kann der sprachliche Irrweg des Gesetzgebers auch der Unterscheidung zu den Rechnungen der ausführenden Branche dienen, sehen Sie es mir aber bitte nach, wenn ich doch lieber bei "prüfbar" bleibe.

Prüfbar ist die Rechnung immer dann, wenn sie für den Empfänger nachvollziehbar aufgebaut ist. Dazu gehören die Informationen, von welchen der Rechnungsadressat (noch) nichts wissen kann. Dabei sind bei einem, selbst mit der HOAI arbeitenden Planer die Anforderungen an die Rechnung natürlich viel geringer als bei einem Verbraucher. Insbesondere für diesen und dessen besondere Schutzbedürfnisse stellt die HOAI besondere Regeln und Informationspflichten auf.
Ist die Rechnung nicht prüfbar, wird der Werklohnanspruch des Architekten oder Ingenieurs auch nicht fällig. Mittlerweile muss der Empfänger der Rechnung, der Auftraggeber ist gemeint, binnen einer Frist von zwei Monaten mit spezifischem Hinweis rügen, wenn und soweit er die Rechnung nicht versteht. Unterlässt er die Rüge – auch nur teilweise – wird der Werklohnanspruch dennoch fällig und durchsetzbar, auch wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist.
Diese noch recht neue Rechtsprechung kann für den Rechnungssteller allerdings sehr üble Konsequenzen haben, sie ist keine Wohltat. Was fällig ist, kann auch verjähren, was objektiv nicht prüfbar abgerechnet wurde, wird meist deswegen im Rechtsstreit auch nicht schlüssig dargestellt – es droht der endgültige Verlust der Vergütungsansprüche.

Haftung und Schadensersatz: Ein Ausblick

Haftung und Schadensersatz wohin man nur blickt, im Gegenzug viele Probleme und Fallstricke bei der Durchsetzung des Vergütungsanspruches gegen den Auftraggeber, noch mehr davon bei Mehrverütungsansprüchen, die Rechtsprechung meint es scheinbar nicht gut mit den Planern. Sie verlangt immer mehr Sorgfalt, erwartet von dem Planer und erst recht dem Bauüberwacher sehr viel Eigeninitiative.
Darüber zu jammern, wäre indes verfehlt. Der freiberuflich tätige Planer ist nun einmal nicht so schützenswert wie der Verbraucher. Die Gerichte streben nach materieller Gerechtigkeit, diese wird durchaus auch dadurch erreicht, dass derjenige einen Streit verliert, der seine "Hausaufgaben" nicht zu machen verstand.

Häufig genug hat der Planer nach glaubhaften Versicherungen gegenüber Anwalt und Gericht tatsächlich alles richtig gemacht, im Rechtsstreit scheiterte seine Darstellung nur an dem fehlenden Beweis.
Es ist also nicht etwa so, dass die Planer – am Beispiel der Bauüberwachung – alle pflichtvergessen über die eigenen Baustellen stolpern oder gar nicht erst dort auftauchen. Nein, die Hektik des Baugeschehens führt schlicht dazu, dass die Interessen des eigenen Auftraggebers und die Wünsche der sonstigen am Bau Beteiligten dazu führen, dass etwa Hinweise an den Auftraggeber oder Absprachen zu gefahrgeneigten Sonderplanungen aus der Not Heraus – immer im Dienste des Kosteninteresses des Auftraggebers versteht sich – nicht ausreichend dokumentiert werden, später sichere Zeugenaussagen nicht mehr zu erreichen sind.
Deswegen ist die am eigenen Unternehmen ausgerichtete Dokumentation der einzig verlässliche Weg, um existenzgefährdende Prozessverläufe und -ergebnisse zu vermeiden.