Internetrecht

Vorbemerkung: Internetrecht

Meiner inneren Leidenschaft für das Internetrecht gehe ich schon lange nach. Das Internetrecht beschreibt das Recht, die möglichen Rechtsbeziehungen bei der "Bewegung" – man bewegt sich nun gerade nicht wirklich – im Internet. (Hinweis: Sollten Sie ein akutes Problem mit einem Schreiben eines Rechtsanwaltes, der zum Beispiel urheberrechtliche oder markenrechtliche Schutzansprüche eines angeblichen Mandanten mit mehrseitigen, angsteinflößenden Schreiben geltend macht, können Sie sich getrost per ePost auch nach Dienstschluss oder am Wochenende über urheberrecht(æ)grehsin,de an mich wenden – sie müssen sie allerdings schon selbst abtippen.)

Einzelheiten: Internetrecht in Auszügen

Das Internet besteht nicht nur aus den bunten Bildern, die wir auf den Webbrowsern sehen, die das world wide web ausmachen. Dies ist nur ein Teil der technischen Dimension "Internet", basiert auf dem http. Es ist aber heute wirtschaftlich der bedeutenste Teil. Auch nur eine kompakte Darstellung quer über alle Bereiche des Internetrecht würde den Leseraum hier komplett sprengen. Eher grundsätzlicher Natur sind die nachfolgend dargestellten Bereiche des Datenschutzes, der Onlineverträge, des Urheberrechts und des Kennzeichen- und Markenrechtes.

Datenschutz

Mein persönliches Lieblingsthema war schon immer der Datenschutz. Bis heute ist mir unklar wie ein erwachsener, vermeintlich mündiger Bürger derart viele Daten von sich in den Datenbanken des Netzes oder von Unternehmen bzw. Institutionen speichern lässt, damit sich selbst preisgibt. Und um welchen Preis – häufig nur für einen kleinen Rabatt, beim Einkaufen.
Immerhin scheint jetzt langsam die Diskussion über Datenschutz auch den Bürger zu erreichen. Es wird auch Zeit, das BDSG gilt schon seit dem 1. Januar 1991.

Das Recht der personenbezogenen Daten – Wer darf sie erheben, speichern, nutzen, weitergeben? – wird bald eine immer größere Rolle spielen, wenn dem Einzelnen endlich klar wird, wer da überall Schindluder mit seinen privaten Dingen treibt. An dieser Stelle einen freundlichen Gruß an all jene unter uns, welche – selbstredend nur aus besten Motiven, nach eigenen Angaben nur dem Schutz des Bürgers vor Gefahren verpflichtet – seit Jahren für eine stetig, manchmal exponentiell, steigende Datenflut sorgen (zum Beispiel durch die Vorratsdatenspeicherung). Hoffentlich haben so engagierte Initiativen wie www.vorratsdatenspeicherung.de.einen zukunftsweisenden Erfolg.
Aber daneben gibt es Hoffnung: wer seine Rechte – z. B. Auskunfts- und Löschungsanspruch – nach dem BDSG einfach einmal wahrnimmt, wird die Datenflut auch dort wieder ein wenig eindämmen können, wo allzu leichtsinniger Umgang mit Preisausschreiben pp. diese verursachte.

Das Internet besteht nur aus Daten. Nur mit Hilfe der IP-Adressen, deren Speicherung, kann die Kommunikation, die scheinbare "Bewegung" im Netz, überhaupt funktionieren. Die Seitenbetreiber wollen Daten erheben, Daten werden bei der Navigation auf den Seiten ausgelesen und ausgewertet. Davon bekommt der durschnittliche Nutzer meist gar nichts mit.

Wenn wir Verträge online schließen, müssen wir eine Fülle von Daten von uns preisgeben. Was passiert mit diesen Daten, sind sie wirklich sicher aufgehoben? Wer kontrolliert das? Und – wer bewacht die Wächter?

Onlineverträge

Der über die Leitung – online – abgeschlossene Vertrag ist kein anderer als der mündlich oder schriftlich zustande gekommene. Soweit das deutsche Recht anwendbar ist, bleibt Kaufvertrag auch dann Kaufvertrag, wenn er über einen Online-Shop abgeschlossen oder über ein Auktionshaus nach dem Prinzip großer bekannter Anbieter vermittelt wurde.

Der rechtliche Rahmen wird jedoch stark durch europarechtliche Regelungen zum Schutze des Verbrauchers bestimmt. Ein Kaufvertrag im w3 ist eben doch schneller und einfacher abgeschlossen als umständlich über den Gang zum Händler, einfach verführerisch. Da hat "man" sich einmal zu schnell entschieden, ein anderes mal die – bewusst vollmundige – Werbeaussage überinterpretiert, sich auch schon "verklickt" und allzu oft hatte der minderjährige Sprössling mit den von ihm ausgespähten Zugangsdaten für den Internetzugang horrende Rechnungen für seine Eltern produziert.

Deswegen hat der europäische Gesetzgeber die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, dies ist auch in Deutschland zum größten Teil umgesetzt, gesetzliche Vorkehrungen zu schaffen, damit notwendige Informationen an den Verbraucher vor Vertragsabschluss erreichen oder zumindest die typischen Fälle übereilter, zu missbilligender Kaufentscheidungen im Nachhinein wieder korrigiert werden könnten.
Das hat nicht dazu geführt, dass die Sache übersichtlicher geworden wäre, jedoch kann derjenige, welcher willens und in der Lage ist zu lesen, sich über seine Rechte jetzt fast überall informieren.

Lesen, das Stichwort. Haben Sie schon einmal – gegebenenfalls Ihre eigenen – "AGB" gelesen? Aber schon durch "Klick" bestätigt, gelesen zu haben, richtig? Und dann ging es endlich weiter, zur Kasse oder was auch sonst zum Abschluss des Kaufvorgangs vorgegeben war.
Deswegen gibt es das – gerade im Online-Handelt, z. B. bei Betreiben eines Online-Shop besonders wichtige – Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dort wird der Schutz des Verbrauchers – aber auch des Kaufmanns – ganz besonders groß geschrieben. Häufig sind Klauseln unwirksam, weil unangemessen benachteiligend, unverständlich oder schlicht überraschend. Bei so manchem AGB-Klauselwerk habe ich mich schon gefragt, wie klein Schrift eigentlich sein muss, damit ein Richter alleine deswegen alle Klauseln für überraschend oder unverständlich, damit unwirksam erklärt. Meine persönliche Schmerzgrenze beginnt bei einer Schriftgröße von 6 point – Punkt">pt und weniger – je nach Schriftart.
Die meisten AGB sind zudem überfrachtet mit unsinnigen Klauseln, die für das konkrete Geschäftsmodell des Verwenders kaum einen Sinn ergeben können. Aber "man" will ja sicher sein, wenn alles geregelt ist, kann die Organisation der Geschäftsvorfälle ruhig geringer beachtet werden, so meint "man", die AGB werden es schon richten. So kommt es dann sehr häufig zu AGB mit nur 5 oder gar 4 point – Punkt">pt Schriftgröße – eindeutig zu wenig. Wer kann das noch ohne Lupe lesen – ich nicht?

Urheberrecht

Verletzungen des Urheberrechts dürften sich heutiger Tage ganz überwiegend im Internet abspielen. Seien Sie doch mal ganz ehrlich mit sich selbst: noch niemals ein Bild von irgendwo heruntergeladen und dauerhaft auf dem Rechner gespeichert, weil hübsch, lustig oder sonstwas? Wahrscheinlich haben Sie schon gegen das Urheberrecht von irgend jemand verstoßen, der Seitenbetreiber vielleicht auch schon.
Vertrauen Sie nur ja nicht darauf, man würde das nicht entdecken. Nach § 100 Abs. 3 S. 1 TKG darf der Diensteanbieter Verkehrsdaten bis zu sechs Monate rückwirkend auswerten, zum Beispiel um rechtswidrige Speicherungsvorgänge zu finden.
Das deutsche UrhG ist zwar schon etwas älter und angestaubt, mit Hilfe einiger internationaler Regelungen ist es aber durchaus praktikabel, um die Rechte des Urhebers zu wahren.

Das Standardproblem des Urhebers, seine Urhebereigenschaft in Bezug auf das betroffene Werk – egal, ob Bild, Text, Musik oder was auch immer – erst einmal beweisen zu müssen, werden wir auch mit einem neuen Gesetz nicht lösen können.
Deswegen ist es wichtiger denn je, seine eigenen Werke dokumentarisch zu schützen.

Kennzeichen- und Markenrecht

Das Kennzeichen- und Markenrecht spielt im Internet vor allem im Bereich der Domänenregistrierung eine Rolle. Hier gilt, in den Fällen von Namensgleichheit oder nicht schutzfähigen, rein beschreibenden Begriffen (Beispiel: anwalt.de), in erster Linie das Prioritätsprinzip, nach dem Motto "Wer zuerst kommt ...".

Anders bei lange eingeübten Produkt- oder Unternehmensbezeichnungen. Dort wird geprüft, ob eine Verwechslungsgefahr besteht oder nicht. Ähnlich läuft es dann auch im Markenrecht. Hier hat der Markeninhaber zwar einen beweisbaren, sehr umfassenden und durch den Inhalt seiner Marke auch genau definierten Schutzbereich, letzteres wirkt sich aber auch nachteilig aus. Sind die Geschäftsbereiche des Anspruchsstellers und des Domäneninhabers stark unterschiedlich, kann auch bei gleichlautender Marke nicht ohne weiteres auf einen Anspruch des Einen, das Kennzeichen alleine nutzen zu dürfen, geschlossen werden.

Wieder anders liegt es allerdings, wenn geschäftliche Zwecke erkennbar werden, zum Beispiel die zu Zwecken des Weiterverkaufs erfolgende Sicherung der Domäne – Domain-Grabbing. Dann geht man in der Regel von einer unzulässigen Registrierung aus, was aber keinen Anspruch des Anspruchsstellers auslöst, die Domäne an sich übertragen zu lassen, sondern nur einen Anspruch gegenüber dem derzeitigen Inhaber, die Registrierung der Domäne zukünftig zu unterlassen. So einen unzulässigen Gebrauch nachzuweisen, wird in aller Regel schwer sein.

Vorsicht bei Sammelbezeichnungen als Domäne! Hier droht ein Verstoß gegen Wettbewerbsregeln. Leicht ist der Eindruck erweckt, man selbst sei der Einzige, welcher die Leistung, Qualifikation oder was auch immer anbieten könne. Das schädigt dann mögliche Wettbewerber. Diese könnten sich dann dagegen wehren. Das kann sehr teuer werden.

Einzelheiten: Internetrecht umfassend

Wer mehr, dann von berufenerer Tastatur, lesen möchte, findet bei dem ITM der WWU, in der zivilrechtlichen Abteilung unter Leitung von Prof. Dr. Thomas Hoeren, ein wirklich sehr gutes Scriptum, dass zudem auch noch regelmäßig aktualisiert wird – auf rund 533 Seiten bleiben Fragen kaum offen.

Wer dann noch nicht genug hat und die Rechtsquellen selbst nachlesen will – bitte sehr! – die NetLaw_library, auch ein äußerst sinnvolles Projekt von Prof. Dr. Hoeren, macht es einfach und damit möglich.