Immissionsschutzrecht

Einführung: Immissionsschutzrecht

Überall emittieren wir Stoffe in die Umwelt, oft Schadstoffe. Diese immittieren ebenso oft in unseren eigenen Lebensbereich, wirken also auf uns selbst ein. Davor soll das BImSchG schützen. Die wirtschaftliche Betätigung stark emittierender Unternehmen wird durch dieses Gesetz aber auch erst möglich.

Einzelheiten: Überblick zum Immissionsschutzrecht

Allgemeines

Das BImSchG kennt zunächst eine Abgrenzung in Form einer Liste im Rahmen der 4. BImSchV. Diese Verordnung definiert sowohl negativ als auch positiv, welche Vorhaben oder Anlagen dem Immissionsschutzrecht unterfallen und welche nicht. Dieser komplizierte Katalog wird nicht nur recht häufig geändert sondern ist auch der Interpretation zugänglich. Grundsatz ist für die meisten in dem Anhang genannten Anlagen, dass sie länger als zwölf Monate bestehen müssen, um nach diesem Gesetz genehmigt werden zu müssen. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings wieder Ausnahmen und Gegenausnahmen.

Hauptanwendungsfälle

Jeder größere landwirtschaftliche Betrieb, der sich mit Tierprodukten beschäftigt, muss damit rechnen diesem Recht zu unterfallen. Gerüche können auftreten, dies stört manchmal sogar die Nasen alteingesessener Dorfbewohner. Aus städtischer Umgebung zugezogene Bewohner reagieren meist noch empfindlicher.

Jede größere Ansammlung von Windkraftanlagen (WKA) läuft Gefahr immissionsschutzrechtlich beurteilt zu werden. Eine einzelne, welche zu schon bestehenden hinzugebaut werden soll, kann zur Beurteilung der Gesamtzahl als Windfarm oder Windpark führen. Vor allem der Schattenwurf (Disko-Effekt), die Geräuschbelästigung und Sicherheitsbedenken (Eiswurf, Biltzschlag, Luftsicherheit) müssen hier beachtet werden.

Industrielle Anlagen, Kraftwerke zur Erzeugung von Energie, alles was viel Lärm, Schmutz oder Gefahren verursacht und nicht in speziellen Gesetzen geregelt ist, fällt im Zweifel unter das BImSchG.

Genehmigungsarten

Es gibt sowohl das "große" Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG als auch das "vereinfachte" Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG.

Welche Genehmigungsart im Einzelfall heranzuziehen ist, kann wiederum über die 4. BImSchV beantwortet werden. Eine grobe Einteilung kann sein, dass die in Spalte 2 des Anhanges zu der Verordnung genannten Vorhaben dem vereinfachten Genehmigungsverfahren unterliegen und die in Spalte 1 genannten dem "großen" Genehmigungsverfahren.

Sowohl für den Bürger als auch für den Unternehmer ist das normale Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG aus meiner Sicht besser. Es schafft Rechtssicherheit. Nach ordnungsgemäßer Durchführung bleiben in der Regel wenig Ansätze für eine Klage gegen das Vorhaben, wenn es denn genehmigt wurde. Allerdings ist es natürlich teurer, weil die Bürgerbeteiligung umfassend ist und auch Kosten bei den zu erbringenden Nachweisen (Gutachten) meist höher sind als in dem vereinfachten Verfahren.
Die Vorteile sind jedoch auch für den Träger des Vorhabens manchmal so groß, dass es sich lohnt, den Antrag auf Durchführung des "großen" Genehmigungsverfahrens nach § 19 Abs. 3 BImSchG zu stellen. Dann wird entgegen Spalte 2 der Anlage zur 4. BImSchV nicht das vereinfachte sondern das normale Genehmigungsverfahren durchgeführt.