Subventionsrecht

Einführung: Subventionsrecht

Subventionsrecht betrifft die Frage, ob der Staat eine Förderung gewähren darf – aus europarechtlicher Sicht, des Binnenmarktes wegen – genauso wie diejenige, unter welchen Bedingungen der Einzelne, auch der Unternehmer, eine Subvention beanspruchen kann.

Einzelheiten: Überblick zum Subventionsrecht

Europarecht

Bitte merken Sie sich – wenn Sie als Unternehmer dies gerade lesen – eines unbedingt: In den Augen des europäischen Gesetzgebers, genauer: der Europäischen Kommission, ist jede staatliche Förderung per se eine Beeinträchtigung des Binnenmarktes, bis zum Beweis des Gegenteiles, sei die Subvention auch noch so klein, sei die Provinz oder der Bundesstaat eines Mitgliedsstaates auch noch so arm, die Wirtschaft noch so am Boden – das ist alles unerheblich.
Bevor Sie eine staatliche Förderung aus einem Fördertopf oder Programm beantragen fragen Sie daher bitte bei der Europäischen Kommssion einfach direkt nach, ob das betreffende Programm dort bekannt und genehmigt ist. Nur bei einer positiven Antwort gehen Sie ganz sicher.

Wenn die Europäische Kommission mit einer Subvention im Nachhinein nicht einverstanden ist, kann sie diese für unzulässig erklären. Wenn diese Entscheidung unanfechtbar wird, ist der Mitgliedsstaat verpflichtet, die Subvention zurückzufordern. Dagegen ist fast keine Verteidigung möglich, auch nicht die, dass man auf den Bestand der Subvention vertraut hätte.
Weil alles im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, lässt insbesondere das Gericht erster Instanz bei dem und der EuGH selbst die Verteidigung mit dem Unwissen über die Rechtswidrigkeit der Subvention nahezu nie gelten. Er verlangt auch von dem kleinsten Handwerksbetrieb, dass dieser sich ggf. bei europäischen Behörden über die Rechtmäßigkeit der Subvention informiert.

Eine Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Europäischen Kommission, welche in der Sache sicher häufig Erfolg haben könnte, scheitert meist daran, dass die Frist zu deren Erhebung nur zwei Monate beträgt, gerechnet von dem Zeitpunkt an, in welchem man von der Entscheidung der Europäischen Kommission Kenntnis hätte haben müssen. Ist die Entscheidung der Kommission auf diese Art "bestandskräftig" geworden, hilft noch so viel Argumentation über deren Rechtswidrigkeit vor den nationalstaatlichen Gerichten nichts. Diese sind gehalten der Rückforderung zu entsprechen, wenn nicht als große Ausnahme ein Aspekt des Vertrauensschutzes dagegen sprechen kann. Das Vertrauen wird – europarechtlich – aber nur bei demjenigen geschützt, der sich rechtzeitig informierte oder – zum Beispiel wegen einer behördlichen Fehlinformation – sich nicht informieren musste.

Die Rückforderung kann existenzvernichtende Ausmaße annehmen, wenn sie zum "falschen Zeitpunkt" kommt oder die Subvention nur hoch genug war. Vertrauensschutz kommt aus obigen Gründen nahezu nie in Betracht.

Anspruch auf Subvention

Dieser kann – rechtstheoretisch – genauso bestehen wie auch der Anspruch auf weitere Subvention, letzteres zum Beispiel bei Dauerförderungen von Kultur- oder Sportvereinen auf Kommunalebene.

Praktisch ist so ein Anspruch nur äußerst schwer durchzusetzen, weil die Förderungen heutzutage meist von der haushaltsrechtlichen Lage abhängig gemacht und damit insbesondere ein Vertrauen in die – weitere – Förderung zerstört wird, bevor es entstehen konnte. Deswegen: Rechnen Sie nie mit Förderung, hoffen Sie nicht darauf, unternehmerisches Handeln muss sich – in aller Regel zumindest – von Anfang an ohne Förderung rechnen. Dann kann die Subvention als steuerfreies Zubrot "genossen" werden.

Staatliche Zugriffe auf wirtschaftliche Betätigung sind zudem schon deswegen zweifelhaft, weil üblicher Weise über Fördermittelrichtlinien derart harte und enge Bandagen an die weitere Betätigung angelegt werden, die eine freie unternehmerische Betätigung eher behindern als bevorteilen. Hat man sich einmal auf eine Subvention eingelassen und dann auch finanziell darauf verlassen, kann man kaum noch umsteuern.
Zumindest sollte der zunkünftige Empfänger eine Subvention sich über die genauen Konsequenzen der Vorgaben der Fördermittelstelle im Klaren sein, sonst ist ein böses Erwachen später vorprogrammiert.